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Dienstag, 19. 03 2024

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PolyConForm GmbH

I. Allgemeines

Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch den in Zukunft mit uns getätigten zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


II. Angebote, Auftragsannahme und Preise

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

  2. Maß- und Gewichtsangaben sowie Muster unterliegenden üblichen Abweichungen.

  3. Die Lieferung von polymeren Kunststoff-Systemen sowie Hilfsstoffen erfolgt ab Werk oder Lager. Benötigtes Verpackungsmaterial wird grundsätzlich berechnet. Die Berechnung von Kleinmengenzuschlägen behalten wir uns vor.

  4. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Maut und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

  5. Erhöhungen unserer Kosten, zum Beispiel Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen und Steuern und sonstigen Abgaben, berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur.


III. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet frachtfrei per Post- oder Vollbahnstation des Kunden ohne Abladung.

  2. Die Rücknahme von Transport- und Umverpackungen erfolgt durch die Interseroh - Entsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH.

  3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

  4. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich zu bestätigen.

  5. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist.

  6. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus,
    a) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet
    und
    b) die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen.

  7. Die Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Fall des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefer- und Leistungstermine.


IV. Zahlung

  1. Die Zahlung ist in EURO innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto zu leisten.

  2. Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
    Vertrag.

  4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, Vorzahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

  5. In den Fällen der Nr. 3 und 4 können wir die Einzugsermächtigung (V/5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

  6. Die in Nr. 3 bis 5 genannten Folgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

  7. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.


V. Eigentumsvorbehalte

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig anstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware in Sinne Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an einer neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde und bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

  1. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, das die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  2. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

  3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungs-ermächtigung in den in Abschn. IV/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
  4. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.
  5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Mängelrüge

  1. Offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im Übrigen gilt für Kaufleute der § 377 HGB.

  2. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird.

  3. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

VII. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

  1. Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes. Gegenüber Kaufleuten ist die Anwendung des § 439 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.  Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder Unmöglichkeit der Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

  2. Schadenersatzansprüche auch hinsichtlich so genannten Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Verletzung der uns obliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen.

  3. Die in Abs. 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse lassen die Haftung, die aufgrund einer Verletzung der Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist oder die aufgrund einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB zu ersetzen sind sowie mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  4. Die in Absatz 1 und 2 genannten Ansprüche verjähren in 2 Jahren nach Gefahrübergang auf den Kunden, bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 5 Jahren, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 474 BGB ist. Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 6 Monaten. Bei Kunstharzprodukten ist die Lagerstabilität von entscheidender Bedeutung, sie ist auf dem Etikett für jedes Produkt ausgewiesen.

  5. Die Angaben in unseren Datenblättern sind unverbindlich. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu beachten und vor Ingebrauchnahme des Produktes inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Angaben in den Datenblättern entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, das Produkt auf Eignung für den jeweiligen Anwendungszweck selbst zu prüfen.


VIII. Rücktritt vom Vertrag

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurück treten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen. Tritt der Kunde – ohne nach den gesetzlichen Bestimmungen hierzu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.


IX. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen. 2. Liegen die Vorrausetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Sitz unseres Unternehmens in Düsseldorf.

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